Landesverband Bremen e.V.
Frauen-Nachttaxitarif
05:00 Uhr
Hinweis zum Fahrpreis
Maßgeblich sind die jeweils gültige amtliche Taxitarifverordnung und der während der Fahrt vom Taxameter angezeigte Fahrpreis.
Der tatsächliche Fahrpreis kann durch den Fahrtweg, Verkehrsbedingungen, Umleitungen, Wartezeiten und Zwischenstopps beeinflusst werden.
Verordnung über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr
der Stadtgemeinde Bremen
(Taxentarifverordnung der Stadtgemeinde Bremen)
Aufgrund des § 51 Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 2 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen des Personenbeförderungsgesetzes vom 18. Mai 1993 (Brem.GBl. S. 155), wird verordnet:
§ 1 Geltungsbereich
Die Beförderungsentgelte für den Verkehr mit Taxen von Unternehmern, die ihren Betriebssitz innerhalb der Stadtgemeinde Bremen haben, bestimmen sich nach dieser Verordnung. Sie gelten für Fahrten innerhalb der Stadtgemeinde Bremen mit Ausnahme des stadtbremischen Überseehafengebietes in Bremerhaven, für das die Bremerhavener Taxentarifverordnung Anwendung findet (Pflichtfahrgebiet).
§ 2 Fahrpreisanzeiger
(1) Die Fahrt darf nur mit einem geeichten und einwandfrei arbeitenden Fahrpreisanzeiger angetreten werden.
(2) Der Fahrpreisanzeiger ist im Pflichtfahrgebiet bei Ankunft an der Bestelladresse einzuschalten. Anschließend ist der Besteller unverzüglich über die Ankunft zu unterrichten. Bei Vorbestellungen darf der Fahrpreisanzeiger nicht vor der vereinbarten Uhrzeit eingeschaltet werden.
(3) Bei Fahrten, deren Beginn oder Ziel außerhalb des Pflichtfahrgebietes nach § 1 liegt, ist während der Fahrt im Pflichtfahrgebiet der Fahrpreisanzeiger einzuschalten.
§ 3 Beförderungsentgelt
(1) Das Beförderungsentgelt im Taxenverkehr setzt sich aus dem Mindestfahrpreis, der Fahrstrecke, den Wartezeiten sowie eventuell dem Großraumzuschlag zusammen, es darf im Pflichtfahrgebiet weder über- noch unterschritten werden. Die Umsatzsteuer ist im Beförderungsentgelt enthalten, Zuschläge für An- und Abfahrten werden nicht erhoben.
(2) Bei Fahrten, deren Beginn oder Ziel außerhalb des Pflichtfahrgebietes nach § 1 liegt, ist das Beförderungsentgelt für den außerhalb des Pflichtgebietes liegenden Teil der Fahrstrecke frei vereinbar, der Gesamtpreis darf jedoch nicht unter dem sich im Pflichtfahrgebiet ergebenden Beförderungsentgelt liegen.
(3) Das vom Fahrgast zu entrichtende Beförderungsentgelt ist nach Beendigung der Fahrt fällig. Es kann bar oder bargeldlos entrichtet werden.
(3a) Auf Wunsch des Fahrgastes muss in jeder Taxe die bargeldlose Zahlung durch Kredit- oder Debitkarten angenommen werden. Es sind mindestens drei verschiedene, im Geschäftsverkehr übliche Kredit- und Debitkarten zu akzeptieren. Die Annahmepflicht besteht nicht, wenn der Fahrgast auf Verlangen des Fahrers nicht seine Identität durch Vorlage eines amtlichen Ausweispapiers nachweist. Die Beförderung von Personen darf mit der Taxe nicht durchgeführt werden, wenn ein funktionsfähiges Abrechnungssystem oder Abrechnungsgerät vor Fahrtbeginn nicht zur Verfügung steht.
(4) Eine Entrichtung des Beförderungsentgeltes über Rechnung ist zulässig, wenn dieses vor Beginn der Fahrt vereinbart wurde.
§ 4 Höhe des Beförderungsentgeltes
(1) Der Mindestfahrpreis für eine Fahrt beträgt 4,80 Euro. In diesem Preis ist eine Fahrstrecke von 37,04 m oder eine Wartezeit von 9,47 Sekunden eingeschlossen.
(2) Der Fahrpreis wird auf 0,10 Euro für je 37,04 m bis zum zehnten Kilometer (2,70 Euro für den Kilometer) festgesetzt. Überschreitet die Fahrt eine Strecke von 10 Kilometern wird ein Fahrpreis von 0,10 Euro für 43,48 m (2,30 Euro für jeden Kilometer) festgesetzt.
(3) Für Wartezeiten, die nicht im Mindestfahrpreis enthalten sind (9,47 Sekunden frei), werden 0,10 Euro für je 9,47 Sekunden (38,00 Euro je Stunde) berechnet.
(4) Die Fortschalteinheit beträgt 0,10 Euro.
(5) Großraumtaxen dürfen bei Beförderung von mehr als vier Personen einen Zuschlag von 8,50 Euro erheben. Der Fahrgast ist bei Bestellung oder vor Fahrtantritt auf den Zuschlag hinzuweisen.
(6) Weitere, vorstehend nicht genannte Zuschläge werden nicht erhoben.
§ 5 Wechselgeld und Quittungen
(1) Dem Fahrgast ist vom Fahrzeugführer auf Verlangen eine Quittung auszustellen, die den handels- und steuerrechtlichen Anforderungen entspricht und zusätzlich die behördlich erteilte Ordnungsnummer sowie die Bezeichnung der Abfahrts- und Ankunftsstelle enthält. Die Quittung kann auf entsprechenden Vordrucken oder in maschineller Ausfertigung erstellt werden.
(2) Der Fahrzeugführer muss bei jeder Fahrt in der Lage sein, dem Fahrgast bei Bezahlung mit einem 50,00 Euro-Geldschein das entsprechende Rückgeld auszuhändigen. Größere Geldscheine können auf Kosten des Fahrgastes bei Dritten gewechselt werden. Ist dieses nicht möglich, ist mit dem Fahrgast eine Vereinbarung über die Rückzahlung des Differenzbetrages zu treffen. Personalausweise oder andere Ausweisdokumente dürfen nicht in Verwahrung genommen werden.
§ 6 Sondervereinbarungen
(1) Abweichend von dem in dieser Verordnung festgelegten Tarif, kann die zuständige Aufsichts- und Genehmigungsbehörde nach § 51 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes Sondervereinbarungen genehmigen.
(2) Von den Bestimmungen dieser Verordnung kann die zuständige Aufsichts- und Genehmigungsbehörde in Einzelfällen Ausnahmen genehmigen.
§ 7 Mitführen des Tarifs
Ein Abdruck dieser Verordnung ist in der Taxe mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen zur Einsichtnahme auszuhändigen.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt.
§ 8a Übergangsvorschrift
Die Fahrpreisanzeiger in den Taxen sind spätestens mit Ablauf des 1. März 2025 auf den Tarif nach § 4 in der ab 1. Februar 2025 geltenden Fassung umzustellen. Bis zur Umstellung des Fahrpreisanzeigers auf den Tarif nach Satz 1 gilt für das jeweilige Taxi der bisherige Tarif weiter.
§ 9 Inkrafttreten
Die Änderung der Verordnung über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr der Stadtgemeinde Bremen tritt am 1. Februar 2025 in Kraft.
Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung
Verordnung über den Verkehr mit Taxen
in der Stadtgemeinde Bremen
(Taxenverordnung in der Stadtgemeinde Bremen)
Aufgrund des § 47 Absatz 3 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 482 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen des Personenbeförderungsgesetzes vom 18. Mai 1993 (Brem.GBl. S. 155 – 9240-a-2) wird verordnet:
§ 1 Geltungsbereich und Beförderungspflicht
(1) Diese Verordnung gilt für den Verkehr mit Taxen innerhalb der Stadtgemeinde Bremen, soweit Satz 2 nicht anderes bestimmt. Im stadtbremischen Überseehafengebiet Bremerhaven ist die Verordnung über den Verkehr mit Taxen in der Stadtgemeinde Bremerhaven anzuwenden.
(2) Innerhalb des Pflichtfahrgebietes besteht Beförderungspflicht. Auch Kurzfahrten sind durchzuführen. § 13 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr bleibt unberührt.
(3) Ein Blindenführ- oder Assistenzhund ist nach Maßgabe des § 15 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr in der Taxe mitzunehmen, wenn eine Person, in deren Schwerbehindertenausweis die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson nachgewiesen ist, einen Fahrauftrag erteilt.
§ 2 Bereithalten von Taxen
(1) Bereithalten im Sinne dieser Verordnung ist das Aufstellen unbestellter, dienstbereiter Taxen.
(2) Taxen dürfen nur an den nach Zeichen 229 der Straßenverkehrs-Ordnung gekennzeichneten Taxenständen bereitgehalten werden. Taxenstände dürfen nicht als Parkplätze benutzt werden.
(3) Die Fahrerin oder der Fahrer der Taxe hat sich während des Bereithaltens der Taxe im Fahrzeug oder in der Nähe des Fahrzeuges aufzuhalten.
§ 3 Benutzung von Taxenständen
Voraussetzung für die Benutzung von Taxenständen ist, dass die Unternehmerin oder der Unternehmer einen Betriebssitz in der Stadtgemeinde Bremen hat.
§ 4 Ordnung auf den Taxenständen
(1) Die Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf den Taxenständen aufzustellen und ständig fahrbereit zu halten. Verlässt eine Taxe den Taxenstand, so haben nachfolgende Taxen unverzüglich nachzurücken.
(2) An den Taxenständen steht den Fahrgästen die Wahl der Taxe frei. Erhält die Fahrerin oder der Fahrer einer Taxe, die nicht an erster Stelle steht, einen Fahrauftrag, so ist diesem Fahrzeug die ungehinderte Abfahrt zu ermöglichen.
(3) Taxen dürfen auf den Taxenständen nicht instandgesetzt oder gewaschen werden.
(4) Der Straßenreinigung muss Gelegenheit gegeben werden, die Taxenstände zu reinigen. Auf Verlangen der Straßenreinigung sind die Taxenstände zu räumen.
§ 5 Dienstbetrieb
(1) Die Taxen sind außen und innen in einem sauberen und ansehnlichen Zustand zu halten. Sie sind für die Aufnahme von Fahrgästen gut belüftet bereitzustellen. In Taxen darf nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesnichtraucherschutzgesetzes nicht geraucht werden.
(2) Innere oder äußere Beschädigungen des Fahrzeuges sind unverzüglich zu beheben.
(3) Der Fahrdienst ist in sauberer und ordentlicher Kleidung durchzuführen.
§ 6 Mitführen von Dokumenten
Wer eine Taxe führt, hat den Text dieser Verordnung und der Taxentarifverordnung der Stadtgemeinde Bremen in der jeweils geltenden Fassung mitzuführen. Dem Fahrgast ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.
§ 7 Belehrungspflicht
(1) Die Unternehmerin oder der Unternehmer ist verpflichtet, sein Fahrpersonal bei dessen Einstellung über die Rechte und Pflichten einer Fahrzeugführung nach dem Personenbeförderungsgesetz, der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr, der Taxenverordnung in der Stadtgemeinde Bremen sowie der Taxentarifverordnung der Stadtgemeinde Bremen zu belehren.
(2) Die Unternehmerin oder der Unternehmer ist verpflichtet, seinem Fahrpersonal bei dessen Einstellung die in Absatz 1 genannten Vorschriften gegen Unterschrift zur Kenntnis zu geben.
§ 8 Ersatztaxen
(1) Wird eine Ersatztaxe länger als 72 Stunden eingesetzt, ist dies in die Genehmigungsurkunde und dem Auszug aus der Genehmigungsurkunde einzutragen. Die Aufsichtsbehörde kann für die Ersatztaxe eine Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil 1, einen Nachweis über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung als Taxe, eine Kopie der Eichbescheinigung des Fahrpreisanzeigers und eine Kopie des aktuellen Hauptuntersuchungsberichts nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und § 41 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr anfordern.
(2) Die In- und Außerbetriebnahme einer Ersatztaxe für einen kürzeren als den in Absatz 1 genannten Zeitraum, ist zu dokumentieren. Die Dokumentation ist auf Verlangen der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Unterlagen sind durch die Unternehmerin oder den Unternehmer 5 Jahre aufzubewahren.
§ 9 Beförderungsentgelt
Die Taxentarifverordnung der Stadtgemeinde Bremen ist einzuhalten.
§ 10 Fundsachen
Fundsachen sind nach § 11 Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr unverzüglich bei der dafür vorgesehenen Einrichtung des Betriebs oder bei dem örtlich zuständigen Fundamt abzugeben, wenn sie der oder dem Berechtigten nicht sofort zurückgegeben werden können.
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Absatz 1 Nummer 4 des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer als Fahrerin oder Fahrer sowie als Unternehmerin oder Unternehmer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 1 Absatz 2 Satz 2 Kurzfahrten nicht durchführt,
- entgegen § 2 Absatz 2 eine Taxe außerhalb der Taxenstände bereit hält,
- entgegen § 2 Absatz 3 sich während des Bereithaltens der Taxe nicht im Fahrzeug oder in der Nähe des Fahrzeugs aufhält,
- entgegen § 3 einen Taxenstand benutzt, obwohl das Unternehmen keinen Betriebssitz in Bremen hat,
- entgegen § 4 Absatz 1 die Taxe nicht in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf den Taxenständen bereitstellt, nicht ständig fahrbereit hält oder nicht nachrückt,
- entgegen § 4 Absatz 2 einen Fahrer oder eine Fahrerin an der Abfahrt vom Taxenstand hindert,
- entgegen § 4 Absatz 3 eine Taxe auf einem Taxenstand instandsetzt oder wäscht,
- entgegen § 4 Absatz 4 sich weigert, den Taxenstand zwecks Reinigung durch die Straßenreinigung zu räumen,
- entgegen § 5 Absatz 1 die Taxe nicht in einem sauberen und ansehnlichen Zustand hält,
- entgegen § 5 Absatz 2 innere oder äußere Beschädigungen nicht unverzüglich behebt,
- entgegen § 5 Absatz 3 den Fahrdienst nicht in sauberer und ordentlicher Kleidung durchführt,
- entgegen § 6 nicht den Text dieser Verordnung und der Taxentarifverordnung mitführt oder dem Fahrgast auf Verlangen nicht Einsicht gewährt,
- entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 eine Ersatztaxe länger als 72 Stunden einsetzt, ohne sie in die Genehmigungsurkunde eintragen zu lassen,
- entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2 die Unterlagen trotz Anforderung der Aufsichtsbehörde nicht vorlegt,
- entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 keine Dokumentation führt oder diese entgegen § 8 Absatz 3 Satz 2 nicht auf Verlangen der Aufsichtsbehörde vorlegt,
- entgegen § 8 Absatz 2 Satz 3 die Unterlagen nicht mindestens 5 Jahre aufbewahrt.
(2) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde ist der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Verkehr mit Taxen in der Stadtgemeinde Bremen vom 19. September 1978 (Brem.GBl. S. 195 — 9240-a-1) außer Kraft.
Bremen, den 11. Februar 2016
Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
